Nein, es ensteht ein Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB) und ein Verfügungsgeschäft (§ 929 BGB).
Genau genommen besteht ein Brötchenkauf aus einem Verpflichtungsgeschäft und *zwei* Verfügungsgeschäften. Es reicht ja schließlich nicht, dass der Brötchenkäufer sein Geld über den Ladentisch verfügt, sondern die jobbende Jurastudentin, die man ganz korrekt "Erfüllungsgehilfin" nennt, muss ja auch noch die Brötchen in die Tüte...
ZitatIßt die Studentin (manche würden ja ist schreiben)
Manche würden sogar "isst" schreiben.
Zitatalle Brötchen nach der Bestellung, aber vor der Übereignung des Geldes (§929) auf, stellt sich dem Kommilitonen die Frage: Welcher Fall der Unmöglichkeit (§§ 275 ff, 320 ff BGB) liegt hier vor? Oder etwa positive Vertragsverletzung?
Es handelt sich in der Tat um eine Unmöglichkeit. Eine positive Vertragsverletzung ist allerdings eine andere Form der Leistungsstörung im Kaufvertrag und kein Fall der Unmöglichkeit.
Ich gehe mal davon aus, dass die Erfüllungsgehilfin nicht nur fünf, sondern alle vorhandenen Brötchen aufgegessen hat. Ansonsten könnte sie nämlich, denn es handelt sich um eine Gattungsschuld, einfach fünf andere Brötchen in die Tüte packen.
Voraussetzung für die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit ist, dass er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das hat er in diesem Fall, denn auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfin muss er nach §278 BGB vertreten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Erbringung der Leistung "auf Dauer unmöglich" ist. Soll heißen, wenn der Bäcker gerade ein neues Blech Brötchen bringt, ist alles gut. Wenn er allerdings für diesen Tag schon Feierabend gemacht hat, dann, ja dann, besteht kein Anspruch mehr auf die vereinbarte Leistung. Und der arme Bäcker muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Es sei denn, der Kunde ist großzügig und beschränkt sich darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten. (§325 I)
Oder dachtest Du etwa, Du seist der einzige, der hier noch alte Skripte herumfliegen hat, Du alter Angeber? ;):D