Problem mit Fitnesstrainerin

  • Nein, es ensteht ein Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB) und ein Verfügungsgeschäft (§ 929 BGB).

    Genau genommen besteht ein Brötchenkauf aus einem Verpflichtungsgeschäft und *zwei* Verfügungsgeschäften. Es reicht ja schließlich nicht, dass der Brötchenkäufer sein Geld über den Ladentisch verfügt, sondern die jobbende Jurastudentin, die man ganz korrekt "Erfüllungsgehilfin" nennt, muss ja auch noch die Brötchen in die Tüte...

    Zitat

    Ißt die Studentin (manche würden ja ist schreiben)

    Manche würden sogar "isst" schreiben.

    Zitat

    alle Brötchen nach der Bestellung, aber vor der Übereignung des Geldes (§929) auf, stellt sich dem Kommilitonen die Frage: Welcher Fall der Unmöglichkeit (§§ 275 ff, 320 ff BGB) liegt hier vor? Oder etwa positive Vertragsverletzung?

    Es handelt sich in der Tat um eine Unmöglichkeit. Eine positive Vertragsverletzung ist allerdings eine andere Form der Leistungsstörung im Kaufvertrag und kein Fall der Unmöglichkeit.

    Ich gehe mal davon aus, dass die Erfüllungsgehilfin nicht nur fünf, sondern alle vorhandenen Brötchen aufgegessen hat. Ansonsten könnte sie nämlich, denn es handelt sich um eine Gattungsschuld, einfach fünf andere Brötchen in die Tüte packen.

    Voraussetzung für die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit ist, dass er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das hat er in diesem Fall, denn auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfin muss er nach §278 BGB vertreten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Erbringung der Leistung "auf Dauer unmöglich" ist. Soll heißen, wenn der Bäcker gerade ein neues Blech Brötchen bringt, ist alles gut. Wenn er allerdings für diesen Tag schon Feierabend gemacht hat, dann, ja dann, besteht kein Anspruch mehr auf die vereinbarte Leistung. Und der arme Bäcker muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Es sei denn, der Kunde ist großzügig und beschränkt sich darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten. (§325 I)

    Oder dachtest Du etwa, Du seist der einzige, der hier noch alte Skripte herumfliegen hat, Du alter Angeber? ;):D

  • Genau genommen besteht ein Brötchenkauf aus einem Verpflichtungsgeschäft und *zwei* Verfügungsgeschäften. Es reicht ja schließlich nicht, dass der Brötchenkäufer sein Geld über den Ladentisch verfügt, sondern die jobbende Jurastudentin, die man ganz korrekt "Erfüllungsgehilfin" nennt, muss ja auch noch die Brötchen in die Tüte...


    Nun, das ist klar.

    Zitat

    Es handelt sich in der Tat um eine Unmöglichkeit.

    Erzähl uns mehr ... ursprüngliche, subjektive .... , ursprüngliche, objektive...., ...., nachträgliche ....

    Zitat

    Eine positive Vertragsverletzung ist allerdings eine andere Form der Leistungsstörung im Kaufvertrag und kein Fall der Unmöglichkeit.

    Genau. Deswegen heißt es, läge pvv vor: "Anspruch aus §§242,280,286,326,326 BGB...."

    Zitat

    Ich gehe mal davon aus, dass die Erfüllungsgehilfin nicht nur fünf, sondern alle vorhandenen Brötchen aufgegessen hat. Ansonsten könnte sie nämlich, denn es handelt sich um eine Gattungsschuld, einfach fünf andere Brötchen in die Tüte packen.

    Nun erkläre uns bitte wann aus der Gattungschuld eine konkretisierte Stückschuld wird. Habe ich im Lotto gewonnen und bestelle die Brötchen per Fax, die dann per DHL gebracht werden, muß ich dann auch noch auf Gefahrübergang beim Frachtversendungskauf prüfen? Und wenn sie dann pappig ankommen, ist trotzdem nach mittlerer Art und Güte geleistet worden?


    Zitat

    Oder dachtest Du etwa, Du seist der einzige, der hier noch alte Skripte herumfliegen hat, Du alter Angeber? ;):D

    "Josef schaut verwundert, Maria klagt aus 1300.":rolleyes:

  • "Josef schaut verwundert, Maria klagt aus 1300.":rolleyes:


    Kranzgeld? Ist doch aufgehoben! Außerdem -- hat sie ihm die Beiwohnung gestattet? Dann wäre der Heilige Geist aber sehr verwundert, denn gerade in dem Fall gälte doch mater semper certa, pater numquam um so mehr, oder? :D


    --Yannick

  • Kranzgeld? Ist doch aufgehoben! Außerdem -- hat sie ihm die Beiwohnung gestattet? Dann wäre der Heilige Geist aber sehr verwundert, denn gerade in dem Fall gälte doch mater semper certa, pater numquam um so mehr, oder? :D


    --Yannick

    ja, ja, numquam. Das galt wohl früher. Aber heute, im Zeitalter von Vaterschaftstests ?

  • Erzähl uns mehr ... ursprüngliche, subjektive .... , ursprüngliche, objektive...., ...., nachträgliche ....

    Selbstverständlich eine nachträgliche, denn die Leistung wurde erst nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes unmöglich. Und selbstverständlich eine objektive, denn die Brötchen sind ja ganz objektiv nicht mehr da. Subjektiv wäre die Unmöglichkeit, wenn diese spezielle Verkäuferin die Brötchen nicht übereignen kann, etwa, weil sie keine Erfüllungsgehilfin ist oder weil die Brötchen dem Mitbewerber gegenüber geklaut wurden.

    Zitat

    Nun erkläre uns bitte wann aus der Gattungschuld eine konkretisierte Stückschuld wird.

    Gemäß § 243, Absatz 2 BGB dann, wenn er alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu erbringen.

  • Liebe Leut etz....
    um was gehts jetzt hier eigentlich?

    Um Gattungschuld oder Begattungsschuld?

    ich gehöre zu den Unglückwürmern, den Verdammten der Foren, die alles lesen müssen.......schluchz, wehklag....

    toni

  • Zitat von toni

    Liebe Leut etz....
    um was gehts jetzt hier eigentlich?


    Um Gattungschuld oder Begattungsschuld?

    Also, wenn ich das alles lese, glaube ich ja an einen ernthaften Verstoß der Schreiber gegen das BtMG. Da bin ich mir ziemlich sicher.;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!