Platzbauch aus dem KKH Aurich ohne Folgen?

  • Zum Platzbauch-Urteil des OLG Oldenburg
    AZ 5 U 38/00
    Auf "Anraten" von Arbeitgeber,Mitarbeiter, Freunden und Bekannten hatte sich ein
    stark übergewichtiger Mann im Kreiskrankenhaus Aurich einer, nach Auskunft der Operateure, 08/15 Operation einer Gastroplastik n. Mason unterzogen.
    Bereits nach wenigen Tagen kam es zu Wundheilungsstörungen, die zu einem
    nichterkannten Platzbauch führten.
    Am Entlassungstag riß die Wunde auf der Heimfahrt ganz auf, es kam zu Darmaustritt, Darmverletzung. Der Mann mußte zwei Notoperationen über sich ergehen lassen. Es wurde eine Darmseitenausgang gelegt und es folgte ein dreijährige Pflegebedürftigkeit in der höchsten Pflegestufe III.
    Es gab zwei Gutachten. Eins vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, indem der Krankenkasse die Geltendmachung von Regressansprüchen angeraten wurde und Fehler in der Dokumentation und im OP-Bericht aufgezeigt wurden, sowie ein weiteres von einem Professor für experimentelle Chirurgie Husemann aus Düsseldorf, der in einem stark durch Entlastungstendenzen (nach Meinung der
    Klägerseite) geprägten Gutachten sinngemaß feststellte:
    Ein Platzbauch ist die schwerere Form einer Wundheilungsstörung, das dieser im
    KKH Aurich nicht festgestellt werden konnte liegt im Übergewicht des Klägers begriffen. Die Entlassung wäre vielleicht zu früh, aber im Rahmen der ärztlichen Entscheidungsmöglichkeiten. Hierzu das OLG Oldenburg unter AZ 5 U 38/00:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Das Gericht räumte zwar ein, dass die Entlassung nach 10 Tagen relativ früh
    erfolgt sei, der Termin sich aber noch in der Brandbreite der Entscheidungsmöglichkeiten des Arztes befand. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, keine vorbeugenden Maßnahmen gegen einen Platzbauch getroffen zu haben. Solche seien bei extrem übergewichtigen Patienten kaum möglich.
    Aktueller Stand:
    Zwischenzeitlich ist die Sache beim Bundesgerichtshof in der Revision. Der
    Kläger behält sich außerdem Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wegen
    Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Selbstbestimungsrecht vor.

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